Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

17. BImSchV

§ 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern

Stand: 16.02.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/26#abs-1 (1) Die in § 2 Absatz 24 genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in § 2 Absatz 17 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. Die in § 4 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 genannten VDI-Richtlinien sind beim VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V., Düsseldorf, zu beziehen. Die genannten DIN-Normen sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/26#abs-2 (2) Den in § 2 genannten DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblättern und den in den §§ 4 und 18 genannten VDI-Richtlinien stehen diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.

§ 25 § 27